Wer den ikonischen Zacken nicht kennt, kann so eine Postkarte unmöglich als Fake erkennen.
Mit nahezu 61 Jahren stellenlos geworden, war ich bestrebt, mir mit den Behörden nichts zu verscherzen. Beim Erstgespräch informierte ich RAV über die anstehene Auslandreise (9. November bis 6. Dezember) und den 61sten Geburtstag (Ende Dezember). Die zeitliche Grenzfallsituation war mir bewusst, und so bekniete ich die RAV-Beraterin, mir den Bezug der 120 Extra-Taggelder zu ermöglichen. Zu einer Kopie des Gesprächsprotokolls kam ich auf Umwegen mehr als zwei Jahre später.
Unbelastet von Fachwissen, war die Beraterin von einer bereits laufenden Rahmenfrist ausgegangen. So unbedarft, wie sie mir unter Auflagen die Ferien gewährte, notierte sie wenigstens in groben Zügen meine Beantragung der Über-61-Rahmenfrist und das weitere Vorgehen.
Überprüfung meiner Situation und Weichenstellung durch die Kasse war demnach im Januar 2014 fällig gewesen.
Nach vier Wochen Fernostreise, gefolgt von Geburtstag, Festtagen und Jahreswechsel, traf mitten im Januar 2014 die erste ALV-Abrechnung ein, rückwirkend für den November vergangenen Jahres.

Sie sah unauffällig aus, die ALV-Erstabrechnung, erstellt in meinem 62sten Lebensjahr. Beim RAV angemeldet war ich für die Über-61-Police mit Höchstanspruch 520 + 120, da ich im Dezember 61 geworden war. Nur unwesentlich irritiert, sah ich noch davon ab, die Modalitäten der Rahmenfristverlängerung auf 640 Taggelder zu hinterfragen. Vorrang hatte die Stellensuche, intensiv und seriös, wofür noch fast zwei Jahre Zeit blieb.
Nicht jedermann, aber jeder Fachperson musste der fundamentale Widerspruch ins Auge stechen. Es waren die vier Wochen unbezahlter Ferien, die zu einer ALV-Rahmenfrist so passten wie Feuer zu Wasser, oder wie Pinguine zum Matterhorn.
Exklusiver EXKURS für alle Lesenden:
LESENDE
sollten sich hier und jetzt eine Zeitreise in die Vergangenheit denken.
Das heisst, sich
- - - - - - - - - - H I E R u n d J E T Z T - - - - - - - - - -
einen Zeitstopp vorstellen
und einen
ZEITSPRUNG
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von zirka
neun Wochen
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unternehmen.....
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( Geburtstag möglicherweise )
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(1)
A N K U N F T
in der Vergangenheit,
im vorletzten Monat,
nach virtueller Zeitreise.
Wer das liest und im Zeitfenster Geburtstag gehabt hat, ist hier im virtuellen
DAMALS
um einen Jahrgang jünger:
Wer das lesend vorher 18 gewesen war und dazwischen Geburtstag hat,
darf hier im damals das Auto der Eltern nicht steuern
und nicht abstimmen.
Wer das liest, hat unter Umständen Pech
bei der Arbeitslosenkasse
und erhält
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für damals
eine Unter-61-Police eröffnet.
So geht Real-Science-Fiction,
wie mit mir geschehen.
BON VOYAGE
Hineingekniet in die Stellensuche, und nebenher dem normalen Leben nachgegangen so gut es ging, vergingen die Wochen und Monate. Ein Erfolg an der Jobfront entrückte weiter und weiter, je näher das Ende der Rahmenfrist rückte.
[Ab Sommer 2015 hatte ich einige Aspekte ebendieser Rahmenfrist recherchiert... ]
Was jedoch nicht kam, war die Kassenabrechnung für den Aussteuerungsmonat Oktober 2015 mit den finalen Angaben. Ich reklamierte die Abrechnung bei der Kasse am 19. November telefonisch, worauf sie - geht doch! - per Mail gleichentags eintraf.
RICHTIG sichtbar waren die Auswirkungen der Kassenfehler auf Schlussabrechnung Oktober 2015. Kein Wunder, hatte diese auf sich warten lassen - sie war mir gar nicht zugesandt worden; eine der arglistigen Massnahmen der kriminellen Kasse, wie ich mir später zusammenreimen konnte; aber das war ziemlich sicher noch nicht alles.
Erst nach Reklamation erhielt ich sie am 19. November, als nackte Datei per Mail, daher ohne Syna-Briefkopf.
Als frisch Ausgesteuerter wusste ich weder ein noch aus, und hatte keine andere Wahl, als anweisungsgemäss weiter zu stempeln.
EIN RESTANSPRUCH von 41.5 Taggeldern bedeutete für die Kasse, mehrere Tausend Franken Versicherungsleistungen nicht auszahlen. Das war nichts anderes als Zwangsverzicht und Taggeldkürzung, ungerechtfertigt, willkürlich und kriminell.
Keine selbstrespektierende Kasse verstiess so krass gegen alles, was Recht ist, inkl. das Willkürverbot. Keine staatliche Kasse konnte das überhaupt tun, denn da waren die Kontrollen rigoros.
Privatwirtschaftliche Kassen wie SYNA hingegen wurden von SECO nachsichtig und erwiesenermassen kaum kontrolliert.
VERSEHENTLICH oder grobfahrlässig, die notwendigen Aktualisierungen waren unterblieben. Kasseninterne Abläufe und/oder Kontrollen hatten den Lapsus zweifellos zu Tage gefördert. Da Fehlerkorrekturen nirgends beliebt, aufwendig, und in der volatilen ALV-Branche zumeist belanglos waren, wurde vorsätzlich darauf verzichtet.
Mit 98 Prozent Gewinnchance wurde darauf gepokert, dass der Schwindel nicht aufflog.
Der Schluss lag nahe, und Beweise lagen auf der Hand. Arbeitslosenkasse Syna hatte durch Unterlassung von Aktualisierungen ein Verbrechen begangen. Das motivierte mich zu Strafanzeige vom 29. März 2018, gerichtet an die Zürcher Staatsanwaltschaft. Übernommen durch die Staatsanwaltschaft Solothurn, wurde ebenda meine Anzeige schubladisiert. Damals wusste ich vieles noch nicht von dem, was ich bis Ende März 2023 alles in Erfahrung brachte. Inzwischen war mir nämlich neben der fulminanten Muster-Abrechnung November 2013 vom SECO auch sonst noch allerlei auf den Bildschirm geraten.
Jedenfalls erachtete ich das neue Material als gewichtig genug für Strafanzeige II vom 4. April 2023, diesmal jedoch gerichtet an die Bundesanwaltschaft.

Freiwillig verzichtet auf Leistungen der ALV habe ich nie und nimmer; unfreiwillig war es amtlich angeordneter, juristisch ungeahndeter Zwangsverzicht wie auch Zwangsurlaub; Gulag-Methoden in der Schweiz.
Dieses ist eines der vielen hilfreichen Gesetze für den hervorragenden, ja umfassenden Schutz der Versicherten; Durchsetzung pendent.
