Antwort auf mein Schreiben vom 14.8.2023-Link
Primär an SYNA-Zentralsekretär Fröhli gerichtet, war es kurios, eine Antwort nicht von ihm, sondern von SECO-Direktor Zürcher zu erhalten. Immerhin war die Sache war zur Chefsache geworden.
HOCHINTERESSANT war dieses Schreiben in mehrfacher Hinsicht. Ein Feedback nach zwei Wochen, vom zweiten Empfänger meiner Eingabe höchstpersönlich - dem Präsidenten der ca. 20 weiteren angeschriebenen Mitglieder der Kommission AKALV.
Auf Nationalbriefpapier WBF hatte der Leiter der Direktion für Arbeit - ohne Erwähnung von Doppelfunktionen - längst widerlegte Schutzbehauptungen und Leugnungen wiederholt, und quasi unter eidgenössischem Amtseid eigenhändig unterschrieben.
Später erst, nach vielen weiteren Eingaben und Rückschlägen, wurde mir eines Tages (Ende August 2025) wie aus heiterem Himmel klar, dass es sich um ein bezahltes Gefälligkeitsschreiben handelte.
SO DRÜCKEND sind aber die Fakten und Beweise eines Kassenpfusches, dass sich die Frage stellt, weshalb bloss sich Herr Zürcher so weit aus dem Fenster gelehnt hat?
Beträchtlicher Druck muss gewirkt haben - aber von woher? Von "unten" kamen zwei Möglichkeiten in Frage...
Fundamentale Fakten sind Unsinnigkeit und Unmöglichkeit von vier Wochen Auslandabwesenheit zu Versicherungsbeginn. Keine von vielen Instanzen hat sich damit befasst. Das Vorgehen wird Willkür genannt und ist, wie wir wissen, verboten. Als bedenklich erschien deshalb, wie sich SECO-Chef Boris Zürcher mit Schreiben vom 30.8.2023 - Link von wegen Überprüfung unbedarft exponierte, um sich hernach in bewährter Beamtenmanier weg zu ducken, bis er Ende 2024 ganz den Hut nahm. O B S S P L I T
Anspruchsberechtigung ist fundamental in der ALV, und deren Sicherstellung prioritär. Es ist monatlicher Kassenjob Nr. 1a. Unterlassen der Abklärung der Anspruchsberechtigung ist klar gesetzwidrig.
Angemeldet beim RAV als arbeitssuchende stellenlose Person, erhielt man Mitte Monats vom SECO aus Bern das vorgedruckte Blanko-Formular "AvP".
Eingegangen bei Kasse Syna Olten kurz vor den Weihnachtsferien, befasste sich im alten Jahr offenbar niemand mehr mit meinem November-AvP-Formular.
Im neuen Jahr aber mussten bei dessen Überprüfung die Alarme schrillen. Bei der Ferienfrage (6.) musste zwingend festgestellt werden, dass ich im Monat November 2013 nicht anspruchsberechtigt gewesen war. Da Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung schliesslich nicht Ferienbezug sind, musste dem Aspekt Versicherungsbeginn nachgegangen werden.
Wie geplant, wurde wegen Auslandabsenz und 61stem Geburtstag am 24.12.2013 meine Police schliesslich im Januar 2014 gestartet.