Es existieren ausser Gesetzen auch Gerichtsurteile, die unmissverständlich besagen: keine Rahmenfristeröffnung ohne Vermittlungsbereitschaft.
Die versehentlich unterlassene Datumaktualisierung, die meine Fake-Versicherungspolice verursacht hatte, war ein "nachträglich vorverlegter Rahmenfristbeginn" gewesen.
Weil Beweise des gesetzwidrigen Vorgehens der Kasse und der angerufenen Instanzen zuhauf vorlagen, war nicht bloss SECO-Leiter Boris Zürcher der Verleugnung überführt. Blossgestellt war ein kompletter Apparat, vielschichtig und überkantonal.
Dank Internet und Suchmaschinen war es anno 2016 keine Hexerei mehr, Gerichtsurteile durch zu forsten. Bei Recherchen stiess ich auf einen Gerichtsentscheid (siehe AVI 2012/88 St. Gallen - Link), aus welchem schlüssig hervorgeht, was Sache ist an Erfordernis 1a Vermittlungsbereitschaft.
Im Umkehrschluss bestätigte AVI 2012/88, dass SECO-Leiter Boris Zürcher ein ALV-Gesetzesleugner war, wie in Petitionsslogan festgehalten.
